Aufgaben eines/einer Betriebs­­arztes/-ärztin

Die arbeits­medizinische Ver­sorgung eines/einer Betriebs­arztes/-ärztin er­langt in den letzten Jahren zunehmende Bedeutung.

Wie wir alle selbst tag­täglich mit­bekommen, wandeln sich die Arbeits­welt und ihre gesund­heit­lichen Aspekte zu­nehmend durch Globali­sierung, techno­logische Weiter­ent­wicklungen und demo­gra­phische Entwicklung.

Dies hat mittler­weile auch das Bundes­ministerium für Arbeit und Soziales erkannt und wird in den nächsten Jahren das arbeits­medizinische Fach zur Ver­besserung der Ge­sund­heit der arbeitenden Be­völkerung unterstützen.

Als überwiegend präventive Medizin umfasst die Arbeitsmedizin aktuell folgende Aufgaben:

  • Vorbeugen von Erkrankungen
  • Mitwirken bei der Unfallverhütung
  • Früherkennung von Berufserkrankungen und arbeitsbedingten Erkrankungen
  • Gestaltung eines arbeitsgerechten Arbeitsplatzes
  • Begehungen der Arbeitsstätten
  • Beratung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • Betriebsmedizinische Untersuchungen

Es geht aber nicht nur um die reinen arbeits­medizinischen Unter­suchungen in regel­mäßigen Abständen, wie Vorsorge- bzw. Eignungs­untersuchungen.

Vielmehr leistet der/die Betriebs­arzt/-ärztin einen wichtigen Beitrag im inner­betrieb­lichen Gesund­heits­management, aber auch im Arbeitsschutz.

Dies soll durch regel­mäßige Treffen mit den Arbeit­gebern, Sicher­­heits­fach­kräften, Sicher­­heits­beauftragten sowie ggf. Betriebs­­räten erarbeitet werden.

Ziel ist stetige Verbesserung der vor­liegen­den Arbeits­platz­situation. Dem­ent­sprechend ist die Be­stel­lung eines/einer Betriebs­arztes/-ärztin nicht nur eine gesetz­liche Not­wendigkeit für große Betriebe.

Auch kleinere Betriebe profi­tieren länger­fristig durch die gesetz­liche Vorgabe einer b­etriebs­ärztlichen Mit­betreuung, welche ab einem Mit­arbeiter oder einer Mit­arbeiterin gilt.

Eine gute inner­betriebliche Gesund­heit ver­ringert Aus­fall­zeiten der Mit­arbeiter/-innen und trägt zudem zum Wohl­befinden und be­trieblicher Bindung bei.

Unternehmen, die der Praxis Dr. med. Seidl-Ertel vertrauen…

Grundbetreuung sowie betriebs­spezifische Betreuung

nach ASiG und DGUV Vorschrift 2

Betriebs­ärztliche Grund­betreuung

  • Begehung von Arbeitsplätzen inkl. Beratung bezüglich der Arbeitsplatzbedingungen, -gestaltung und -verbesserung
  • Teilnahme an den Sitzungen des Arbeits­schutz­ausschusses (sog. ASA-Sitzungen)
  • Beratungen der Mitarbeiter, Vorge­setzten und Unternehmer
  • Zusammenarbeit mit Sicher­heits­fach­kräften und Sicher­heits­beauftragten
  • Beratung und Unterstützung an Ge­fährdungs­beurteilungen inkl. psychische Belastung

➔ Auf Wunsch können Besprechungen über Teams angeboten werden.

Betriebsärztliche Grundbetreuung

Betriebs­­spezifische Betreuung

  • Angebots­vorsorge,  Pflicht­vorsorge und Wunsch­vorsorge gemäß (ArbmedVV)
    ➔ Erstellung von Vorsorge­beschei­nigungen für Mit­arbeiter und Arbeiter­geber (zum Führen der Vorsorge­kartei)
  • Eignungs­untersuchung, Ein­stellungs­unter­suchung
    ➔ Erstellung von Bescheinigungen zur Eignung für Mitarbeiter und Arbeitgeber
  • Betriebs­ärztliche Beratung bei arbeits­medi­zinischen, sozial­medi­zi­nischen und auch allgemein­medi­zinischen Frage­stellungen
  • Mitwirkung und Unter­stützung bei Verfahren zum sog. Betrieb­lichen Eingliederungs­management (BEM-Verfahren)
  • Impfberatung bei tätigkeits­bedingten Infektions­gefährdungen, saisonaler Grippe­impfungen, empfohlener Impfungen gemäß beruflicher Indikation
  • Gelb­fieber­impfungen
  • Mutter­schutz­beratung nach Mutterschutz­gesetz (MuSchG)
  • Mitwirken am Betrieblichen Gesundheits­management
  • Vorträge auf Wunsch (z.B. Lärm­arbeits­platz, Bildschirm­arbeit, Haut­schutz, etc.)

Betriebsspezifische Betreuung

Informationen zu Gesetzen und Vorschriften

Arbeitssicher­heitsgesetz (ASiG):
Der Arbeitgeber hat gemäß ASiG für die Arbeits­sicherheit zu sorgen und neben einer Fach­kraft für Arbeits­sicherheit bzw. eines Sicher­heits­beauftragen eine(n) Betriebs­arzt/-ärztin bestellen. Die o.g. Personen unter­stehen dem Leiter des Betriebs, bleiben aber in der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.

Arbeits­schutzgesetz (ArbSchG):
Jede(r) Arbeitnehmer/-in, welche einer gesund­heitlichen Gefährdung am Arbeits­platz aus­gesetzt sind, haben nach ArbSchG Anspruch auf eine arbeits­medi­zinische Vorsorge. Zudem sind die Arbeit­geber verpflichtet, durch geeignete Maß­nahmen, die Unfall- und Gesundheits­gefähr­dungen am Arbeits­platz so niedrig wie möglich zu halten.

Arbeits­medizinische Vorsorge­verordnung (ArbMedVV):
Die Organisation zur Durch­führung arbeits­medizinischer Vorsorgen gehört zu den Unter­nehmer­pflichten. Die ArbMedVV regelt u.a. die Zeit­punkte für die Pflicht­vorsorge bei besonders gefährdenden Tätig­keiten bzw. die Angebots­vorsorge bei gefähr­denden Tätig­keiten. Zudem ist die Wunsch­vorsorge bei nicht gefährdenden Tätig­keiten möglich, wenn gesund­heitliche Beein­trächti­gung durch die Arbeit vermutet werden. Ziel ist es, arbeits­bedingte Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen zu ver­hindern bzw. früh­zeitig zu erkennen. Die Vorsorge durch den findet in der Regel vor Aufnahme der Beschäfti­gung und danach in regel­mäßigen Ab­ständen während der Tätigkeit statt.

Deutsche Gesetzliche Unfall­versicherung – Vorschrift 2 (DGUV V2):
Die Vor­schrift definiert die Pflichten von Unter­nehmerinnen und Unternehmern zur betrieb­lichen Betreuung durch Betriebsärzte/-innen sowie Fach­kräfte für Arbeits­sicherheit. Es werden die betriebs­ärztlichen und sicher­heits­technischen Aufgaben beschrieben. Zudem werden abhängig von der Betriebs­größe verschiedene Betreuungs­modelle (Regel­betreuung oder alternative Betreuung) festgelegt.

Cookie-Einwilligung mit Real Cookie Banner