Aufgaben eines/einer Betriebsarztes/-ärztin
Die arbeitsmedizinische Versorgung eines/einer Betriebsarztes/-ärztin erlangt in den letzten Jahren zunehmende Bedeutung.
Wie wir alle selbst tagtäglich mitbekommen, wandeln sich die Arbeitswelt und ihre gesundheitlichen Aspekte zunehmend durch Globalisierung, technologische Weiterentwicklungen und demographische Entwicklung.
Dies hat mittlerweile auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erkannt und wird in den nächsten Jahren das arbeitsmedizinische Fach zur Verbesserung der Gesundheit der arbeitenden Bevölkerung unterstützen.
Als überwiegend präventive Medizin umfasst die Arbeitsmedizin aktuell folgende Aufgaben:
- Vorbeugen von Erkrankungen
- Mitwirken bei der Unfallverhütung
- Früherkennung von Berufserkrankungen und arbeitsbedingten Erkrankungen
- Gestaltung eines arbeitsgerechten Arbeitsplatzes
- Begehungen der Arbeitsstätten
- Beratung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Betriebsmedizinische Untersuchungen
Es geht aber nicht nur um die reinen arbeitsmedizinischen Untersuchungen in regelmäßigen Abständen, wie Vorsorge- bzw. Eignungsuntersuchungen.
Vielmehr leistet der/die Betriebsarzt/-ärztin einen wichtigen Beitrag im innerbetrieblichen Gesundheitsmanagement, aber auch im Arbeitsschutz.
Dies soll durch regelmäßige Treffen mit den Arbeitgebern, Sicherheitsfachkräften, Sicherheitsbeauftragten sowie ggf. Betriebsräten erarbeitet werden.
Ziel ist stetige Verbesserung der vorliegenden Arbeitsplatzsituation. Dementsprechend ist die Bestellung eines/einer Betriebsarztes/-ärztin nicht nur eine gesetzliche Notwendigkeit für große Betriebe.
Auch kleinere Betriebe profitieren längerfristig durch die gesetzliche Vorgabe einer betriebsärztlichen Mitbetreuung, welche ab einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin gilt.
Eine gute innerbetriebliche Gesundheit verringert Ausfallzeiten der Mitarbeiter/-innen und trägt zudem zum Wohlbefinden und betrieblicher Bindung bei.
Grundbetreuung sowie betriebsspezifische Betreuung
nach ASiG und DGUV Vorschrift 2
Betriebsärztliche Grundbetreuung
- Begehung von Arbeitsplätzen inkl. Beratung bezüglich der Arbeitsplatzbedingungen, -gestaltung und -verbesserung
- Teilnahme an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (sog. ASA-Sitzungen)
- Beratungen der Mitarbeiter, Vorgesetzten und Unternehmer
- Zusammenarbeit mit Sicherheitsfachkräften und Sicherheitsbeauftragten
- Beratung und Unterstützung an Gefährdungsbeurteilungen inkl. psychische Belastung
➔ Auf Wunsch können Besprechungen über Teams angeboten werden.
Betriebsspezifische Betreuung
- Angebotsvorsorge, Pflichtvorsorge und Wunschvorsorge gemäß (ArbmedVV)
➔ Erstellung von Vorsorgebescheinigungen für Mitarbeiter und Arbeitergeber (zum Führen der Vorsorgekartei) - Eignungsuntersuchung, Einstellungsuntersuchung
➔ Erstellung von Bescheinigungen zur Eignung für Mitarbeiter und Arbeitgeber - Betriebsärztliche Beratung bei arbeitsmedizinischen, sozialmedizinischen und auch allgemeinmedizinischen Fragestellungen
- Mitwirkung und Unterstützung bei Verfahren zum sog. Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM-Verfahren)
- Impfberatung bei tätigkeitsbedingten Infektionsgefährdungen, saisonaler Grippeimpfungen, empfohlener Impfungen gemäß beruflicher Indikation
- Gelbfieberimpfungen
- Mutterschutzberatung nach Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Mitwirken am Betrieblichen Gesundheitsmanagement
- Vorträge auf Wunsch (z.B. Lärmarbeitsplatz, Bildschirmarbeit, Hautschutz, etc.)
Informationen zu Gesetzen und Vorschriften
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG):
Der Arbeitgeber hat gemäß ASiG für die Arbeitssicherheit zu sorgen und neben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. eines Sicherheitsbeauftragen eine(n) Betriebsarzt/-ärztin bestellen. Die o.g. Personen unterstehen dem Leiter des Betriebs, bleiben aber in der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
Jede(r) Arbeitnehmer/-in, welche einer gesundheitlichen Gefährdung am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, haben nach ArbSchG Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Vorsorge. Zudem sind die Arbeitgeber verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen, die Unfall- und Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz so niedrig wie möglich zu halten.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV):
Die Organisation zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgen gehört zu den Unternehmerpflichten. Die ArbMedVV regelt u.a. die Zeitpunkte für die Pflichtvorsorge bei besonders gefährdenden Tätigkeiten bzw. die Angebotsvorsorge bei gefährdenden Tätigkeiten. Zudem ist die Wunschvorsorge bei nicht gefährdenden Tätigkeiten möglich, wenn gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Arbeit vermutet werden. Ziel ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen zu verhindern bzw. frühzeitig zu erkennen. Die Vorsorge durch den findet in der Regel vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen während der Tätigkeit statt.
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – Vorschrift 2 (DGUV V2):
Die Vorschrift definiert die Pflichten von Unternehmerinnen und Unternehmern zur betrieblichen Betreuung durch Betriebsärzte/-innen sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Es werden die betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Aufgaben beschrieben. Zudem werden abhängig von der Betriebsgröße verschiedene Betreuungsmodelle (Regelbetreuung oder alternative Betreuung) festgelegt.